Honorarberechnung HOAI § 34 Abs. 1 Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung (Honorar) der Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei ausschließlich auf die im Bauwesen tätigen Fachrichtungen (Bauingenieure, Bauphysiker etc.). Die HOAI ist verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Abweichungen sind nur in wenigen definierten Fällen zulässig. Die Verbindlichkeit der HOAI ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Letztendlich hat die HOAI damit annähernd Gesetzescharakter mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können. Die HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen z.B. durch Generalunternehmer im Zuge einer umfassenden Bauleistung erbracht werden. |
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie 4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12). 2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. 3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen. (4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden. Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher (1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe ... in Höhe von ... Euro
Die Honorarabrechnung für Gutachtenertellung erfolgt bei öffentlichen und gerichtlichen Aufträgen nach "JVEG" (Justizvergütungs und Entschädigungsgesetz) Abschnitt 3, § 9 Honorargruppe 6. |
Privatgutachten Die Honorarabrechnung bei Privataufträgen erfolgt nach vorheriger freien Vereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten. (gemäß § 611 BGB) |
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